LAG Chemnitz - Urteil vom 28.03.1996
6 Sa 1026/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3, § 23 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 28.03.1996 (6 Sa 1026/95) - DRsp Nr. 1998/5825

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 1026/95

DRsp Nr. 1998/5825

Es stellt eine unzulässige Umgehung des § 1 Abs. 3 KSchG dar, wenn ein einzelvertragliches Kündigungsverbot gerade mit dem Ziel vereinbart wird, dem betroffenen Arbeitnehmer von einer Sozialauswahl auszunehmen, da dem restlichen Arbeitnehmer der durch Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz entzogen wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3, § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 22. 06.1964 geborene, ledige und für ein Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1984 als Kindergärtnerin tätig. Zuletzt erzielte sie auf der Grundlage einer Beschäftigung von 30 Arbeitsstunden/Woche ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.700, 00 DM. Die Beklagte hat Beschäftigungszeiten seit dem 26. 01.1985 anerkannt.