LAG Chemnitz - Urteil vom 28.03.1996
6 (13) Sa 670/95
Normen:
BAT-O Vergütungsgruppe III, IVa;

LAG Chemnitz - Urteil vom 28.03.1996 (6 (13) Sa 670/95) - DRsp Nr. 1998/5824

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 6 (13) Sa 670/95

DRsp Nr. 1998/5824

Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Nr. 3 BAT-O (hier: Sonderschullehrer)

Normenkette:

BAT-O Vergütungsgruppe III, IVa;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 26.12.1952 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist, absolvierte vom 01. 09.1971 bis zum 05. 07.1975 an der Pädagogischen Hochschule E ein Studium, welches sie unter dem 05.07.1975 in den Fächern Staatsbürgerkunde und Körpererziehung mit Diplom abschloß (vgl. Bl. 6 d.A.). Sie erlangte die Lehrbefähigung zur Erteilung des Unterrichts an der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR.

Seit dem 01. 08.1975 arbeitet die Klägerin als Lehrerin.

Spätestens seit 1978 ist sie an der Zentralhilfsschule - seit 1990: Förderschule B - als Lehrerin tätig. Unter dem 31. 07.1987 erwarb die Klägerin in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten einen Hochschulabschluß nach zweijährigem Fernstudium und ist seither berechtigt, die Berufsbezeichnung "Lehrer für intellektuell Geschädigte" zu führen.

Grundlage des Arbeitsvertrages ist der Änderungsvertrag für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 23. 08.1991, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 8 d.A. ergänzend Bezug genommen wird. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

"... § 2