Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger rückwirkend zum 01.05.1992 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern ist.
Der Kläger, der Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft ist, ist beim Beklagten, der seinerseits Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, seit 01.05.1992 als Referent im sog. Sachsenbüro des Beklagten in B beschäftigt.
Der Kläger wurde gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 26.03.1992 (Bl. 15 d. A.) "für die Vertretung des Freistaat Sachsen in B, Informationsbüro B" eingestellt. Mit §
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