I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist in seinem Ergebnis und in seiner Begründung in jeder Hinsicht zutreffend.
Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
1.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit ihren Anträgen zu 1. und zu 3. (das sind auch die Berufungsanträge zu 1. und zu 3.) zu Recht und mit im Ausgangspunkt und den Schlußfolgerungen zutreffenden Begründungen als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin durfte nicht lediglich mit Feststellungsanträgen operieren. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann zwar auf die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dazu müßten jedoch die Voraussetzungen dieser zivilprozessualen Norm erfüllt sein.
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