LAG Chemnitz - Urteil vom 25.06.1996 (9 Sa 257/96) - DRsp Nr. 1997/4350
LAG Chemnitz, Urteil vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 257/96
DRsp Nr. 1997/4350
»Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Vertriebsleiters liegt vor, wenn der Angestellte im Rahmen eines Kundenbesuchs, bei dem der Kunde seine Unzufriedenheit über Produkte des Arbeitgebers äußert, dem Kunden die Anschrift eines Konkurrenzunternehmens nennt und telefonisch den Kontakt zwischen dem Kunden und dem Konkurrenten herstellt.«