Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Anges; BGB § 779 Abs. 1, Abs. 2, § 397 Abs. 2, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ; BetrAVG § 3 ; EinigungsV Anlage II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 4a), 4b); SGB I § 46 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/18828
AuA 1999, 235
LAG Chemnitz - Urteil vom 25.03.1998 (2 Sa 1062/97) - DRsp Nr. 1998/19138
LAG Chemnitz, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 1062/97
DRsp Nr. 1998/19138
»1) Für die Zeit nach dem 31.12.1991 konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht gegen eine angemessene Abfindung im Wege des Vergleiches auf künftige Ansprüche aus der Anordnung 54 verzichtet werden.2) In einem derartigen Vergleich kann auch die Klagbarkeit derartiger Ansprüche ausgeschlossen werden. Die Frage nach der Wirksamkeit des Vergleiches berührt, da "doppelrelevant", auch die Begründetheit der Klage. Diese ist bei wirksam zu erachtendem vergleich nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen.3) Die Verzichtserklärung im Rahmen eines derartigen Vergleiches (§ 779 Abs. 1 und 2BGB) stellt ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2BGB) dar. Diesem standen weder die Anordnung 54 noch Nr. 4 der Anlage II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III zum Einigungsvertrag im Wege.Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 und 2BGB). Dies hängt u.a. auch von der Höhe der Abfindung ab.«
Normenkette:
Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Anges; BGB § 779 Abs. 1, Abs. 2, § 397 Abs. 2, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ; BetrAVG § 3 ; EinigungsV Anlage II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 4a), 4b); SGB I § 46 ;
Tatbestand:
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