LAG Chemnitz - Urteil vom 25.03.1997
5 Sa 1024/96
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende des Tarifbereichs Erzbergbau vom 07.02.1992, gültig ab 01.01.1992) § 6 ; TVR (Tarifvertrag zum Rationalisierungsschutz vom 3.11.1992) § 2 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4670/96

LAG Chemnitz - Urteil vom 25.03.1997 (5 Sa 1024/96) - DRsp Nr. 1998/5777

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 1024/96

DRsp Nr. 1998/5777

1. Voraussetzungen für die Zahlung eines weiteren Zusatzbetrages zur Abfindung gemäß dem Tarifvertrag zum Rationalisierungsschutz (TVR) vom 3.11.1992. 2. Der Anspruch auf den Zusatzbetrag erfordert nicht zusätzlich eine mindestens 15jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 6 MTV.

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende des Tarifbereichs Erzbergbau vom 07.02.1992, gültig ab 01.01.1992) § 6 ; TVR (Tarifvertrag zum Rationalisierungsschutz vom 3.11.1992) § 2 Ziff. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Zusatzbetrages zur Abfindung in Höhe von 5.000,00 DM gemäß dem Tarifvertrag zum Rationalisierungsschutz vom 03.11.1992 verlangen kann.

Der am 10.07.1938 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 29.07.1985 bis zum 31.12.1995 zuletzt als Fahrer von Spezialfahrzeugen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung durch die Beklagte.