Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Zusatzbetrages zur Abfindung in Höhe von 5.000,00 DM gemäß dem Tarifvertrag zum Rationalisierungsschutz vom 03.11.1992 verlangen kann.
Der am 10.07.1938 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 29.07.1985 bis zum 31.12.1995 zuletzt als Fahrer von Spezialfahrzeugen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung durch die Beklagte.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|