LAG Chemnitz - Urteil vom 24.06.1997
) Sa 594/96
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 ; ZPO § 713 Abs. 3 S. 2;

LAG Chemnitz - Urteil vom 24.06.1997 () Sa 594/96) - DRsp Nr. 1998/5765

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.06.1997 - Aktenzeichen ) Sa 594/96

DRsp Nr. 1998/5765

Fährt ein Arbeitgeber bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Kündigungsschutzklage mit den Gehaltszahlungen (unter Freistellung des Arbeitnehmers) fort, um möglichen Zwangsmaßnahmen zu begegnen, so ist im Falle seines Obsiegens nicht davon auszugehen, daß er hiermit einen über den festgestellten Kündigungszeitpunkt hinausgehenden neuen Schuldgrund schaffen wollte. Vielmehr ist die gewährte Vergütung nach dem Kündigungszeitpunkt ohne Rechtsgrund erfolgt, so daß eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zu erfolgen hat.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 ; ZPO § 713 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gehaltszahlungen.

Der 1933 geborene Beklagte war seit 1960 an der Klinik für Augenkrankheiten der Universität L heute einer Einrichtung des klagenden Freistaates Sachsen, als Optiker und Leiter der Abteilung Kontaktlinsen beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis des nunmehr beklagten Arbeitnehmers mit einem am 30. September 1991 zugegangenen Schreiben vom 25. September 1991 zum 31. Dezember 1991. Gegen diese Kündigung erhob der jetzige Beklagte Kündigungsschutzklage.