Die Parteien streiten um die richtige Auslegung der einschlägigen tariflichen Regelung hinsichtlich eines Krankengeldzuschusses.
Auf das Arbeitsverhältnis des seit dem 09.01.1990 bei der Beklagten als Handwerker/Signalbetriebsmechaniker beschäftigten Klägers finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und der Deutschen Bahn AG geschlossenen Tarifverträge, darunter der Tarifvertrag für die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur D B übergeleiteten Arbeitnehmer (im folgenden: ÜTV) Anwendung. Davor richtete sich das Arbeitsverhältnis ebenfalls kraft beiderseitiger Tarifbindung u. a. nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn (im folgenden: LTV-DR).
Im ÜTV ist u.a. folgendes geregelt:
"§ 2 Verweis auf Tarifverträge
Sofern in diesem Tarifvertrag auf die tariflichen Bestimmungen des........
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