LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.1996
2 Sa 977/95
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 356
NJ 1996, 389
RAnB 1996, 216

LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.1996 (2 Sa 977/95) - DRsp Nr. 1996/29056

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 977/95

DRsp Nr. 1996/29056

»1. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte binden deutsche Gerichte jedenfalls aufgrund der Regelungen in Art. 25 GG. 2. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26.9.1995 - 7/1994/454/535 [Vogt/Deutschland] - kann eine Entlassung eines Angestellten aus dem öffentlichen Dienst nicht mehr allein auf die Bekleidung bestimmter Funktionen, etwa in der DDR, gestützt werden. Vielmehr muß danach das innerdienstliche Verhalten des Gekündigten sowie eine ggf. nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes erfolgte Hinwendung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung berücksichtigt werden. 3. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 -) müßte zudem solch innerdienstliches Verhalten stark repressiven oder schädigenden Charakter gehabt haben, welche Erfordernisse in der einschlägigen Rechtsprechung des BAG bislang aber noch nicht rezipiert sind.«

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und Prozeßbeschäftigung.

Die zu dem Zeitpunkt der Kündigung 51jährige Klägerin ist seit 1963 als Lehrerin im Schuldienst tätig. Sie unterrichtete in den Fächern Russisch und Geographie, seit 1990 auch in dem Fach Latein.