LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.1996
2 Sa 1093/95
Normen:
TVG § 9 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 316
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9196/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.1996 (2 Sa 1093/95) - DRsp Nr. 1998/5836

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 1093/95

DRsp Nr. 1998/5836

Zur Streitigkeit über das Bestehen von Tarifverträgen, unter Klärung der Frage der fortbestehenden Tarifgebundenheit einer Partei.

Normenkette:

TVG § 9 ;

Tatbestand:

Die klagende Industriegewerkschaft Metall verfolgt gegen die Beklagte die Feststellung, daß der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991, der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991 sowie das Tarifabkommen über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens vom 07. März 1991 der vorgenannten Branche im Betriebe der Beklagten auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder weiterhin anzuwenden sind.

Die Klägerin ist Partei der vorgenannten Tarifverträge. Die Beklagte ist nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Tarifverträge aus dem tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e. V. ausgetreten.