Zwischen den Parteien ist die Frage streitig, ob die Klägerin nach Teilnahme am Fallgruppenaufstieg Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum
Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, wurde 3.9.1964 bei der ehemaligen als Chemielaborantin eingestellt. Die Dienststelle wurde nach Reformen des Hochschulwesens der ehemaligen DDR im Jahre 1969, ab 01.09.1988 war sie Teil der .... Nach Weiterbildung zum Ingenieurökonom war die Klägerin ab 1970 als Laboringenieurin tätig. Am 31.08.1976 schloß die Klägerin ein als Diplomchemikerin ab. Seit 1977 übte sie Tätigkeiten einer "Laborleiterin mit Lehrtätigkeit", seit 1978 einer "Ingenieurin für Lehre und Forschung" aus.
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