LAG Chemnitz - Urteil vom 22.04.1996
7 Sa 1249/95
Normen:
TV Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten f.d. Angestellten im Beitrittsbebiet vom 05.02.1992 §§ 16, 17;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5668/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 22.04.1996 (7 Sa 1249/95) - DRsp Nr. 1998/5817

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 1249/95

DRsp Nr. 1998/5817

Zeiten, während der ein Mitarbeiter der Deutschen Post Tätigkeiten für das MfS ausgeübt hat, bleiben von der Anrechnung der Postdienst- und Dienstzeiten ausgenommen. Dabei sind jegliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Normenkette:

TV Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten f.d. Angestellten im Beitrittsbebiet vom 05.02.1992 §§ 16, 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung der Postdienst- und Dienstzeiten des Klägers gemäß §§ 16, 17 des Tarifvertrages Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet vom 05.02.1992.

Der am 11.10.1941 geborene Kläger wurde nach Abschluß eines Studiums an der H. f. V. ab 01.05.1970 zunächst beim F. L. als Leiter des Kabelmessdienstes, anschließend vom 01.01.1973 bis 30.08.1975 als Abteilungsleiter des Technischen Dienstes Kabel, beschäftigt. Ab 01.09.1975 übte er die Funktion des Stellvertreters Technik des Leiters des F. L. aus. Vom 01.11.1984 bis zum 30.09.1990 war er als Leiter des P. B.eingesetzt. Derzeit arbeitet er als Sachbearbeiter im Bauherrenreferat in der Dienststelle D. O. L.

Mit Wirkung vom 01.07.1995 erfolgte die Rückgruppierung von der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe IV a der Anlage 2 zu § 19 Ang.-O. Das monatliche Bruttogehalt beträgt durchschnittlich 5.000,00 DM.