Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten, die die Klägerin in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit der Deutschen Post der DDR zurückgelegt hat, von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind.
Die Klägerin war seit 01. September 1973 bei der Deutschen Post der DDR beschäftigt. Ab 01. Mai 1981 war sie Kaderleiterin in dem Post- und Fernmeldeamt Görlitz. Sie wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 03. Oktober 1990 als Angestellte übernommen.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (zitiert: TV Ang-0). Darin heißt es auszugsweise:
" § 16 Postdienstzeit
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