LAG Chemnitz - Urteil vom 21.05.1997
9 Sa 863/96
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, Anl. 1a Abschn. G; SächsPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 9;

LAG Chemnitz - Urteil vom 21.05.1997 (9 Sa 863/96) - DRsp Nr. 1998/5770

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.05.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 863/96

DRsp Nr. 1998/5770

1. Die überwiegend unterrichtsbegleitende tätigkeit an einer Förderschule für geistig behinderte Kinder, einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts erfüllt die Merkmale einer pädagogischen Unterrichtshilfe und ist somit als Lehr- und nicht als Erziehertätigkeit einzuordnen. 2. § 80 Abs. 1 Nr. 9 SächsPersVG über die Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Änderung des Arbeitsvertrages, ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts individualrechtlich nicht zur Unwirksamkeit der Änderung des Arbeitsvertrages führt.

Normenkette:

BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, Anl. 1a Abschn. G; SächsPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und hierbei insbesondere über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf eine Erzieherzulage hat.

Die am 07. Dezember 1947 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1991 unterrichtsbegleitend an einer Förderschule für geistig behinderte Kinder tätig. Von 40 Wochenstunden ist die Klägerin überwiegend, d. h. 23 Stunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts begleitend zum Unterricht des jeweiligen Klassenlehrers eingesetzt. Die verbleibende Zeit ist sie mit der Betreuung der Kinder vor und nach Schulschluß beschäftigt.