Die tarifgebundenen Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und hierbei insbesondere über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf eine Erzieherzulage hat.
Die am 07. Dezember 1947 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1991 unterrichtsbegleitend an einer Förderschule für geistig behinderte Kinder tätig. Von 40 Wochenstunden ist die Klägerin überwiegend, d. h. 23 Stunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts begleitend zum Unterricht des jeweiligen Klassenlehrers eingesetzt. Die verbleibende Zeit ist sie mit der Betreuung der Kinder vor und nach Schulschluß beschäftigt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|