LAG Chemnitz - Urteil vom 21.05.1996
8 Sa 721/95
Normen:
ArbGG §§ 101, 102 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
RAnB 1996, 347

LAG Chemnitz - Urteil vom 21.05.1996 (8 Sa 721/95) - DRsp Nr. 1997/2494

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 721/95

DRsp Nr. 1997/2494

»Die prozeßhindernde Einrede des Schiedsvertrages nach § 102 Abs. 1 ArbGG führt auch dann zur Unzulässigkeit der Klage eines Bühnenmitglieds, wenn zwar der Normalvertrag Solo kraft beiderseitiger Tarifbindung gilt, die Bühnenschiedsgerichtsordnung jedoch nur kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag und nicht aufgrund beiderseitiger Tarifbindung. Dies gilt auch, wenn die Gewerkschaft, welcher der Kläger angehört, bewußt davon abgesehen hat, eine Schiedsgerichtsordnung zu vereinbaren.«

Normenkette:

ArbGG §§ 101, 102 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen und in diesem Zusammenhang als Vorfrage über die Zulässigkeit der Klage vor den Arbeitsgerichten.

Der Kläger ist seit 1970 an dem nunmehr von der Beklagten geführten ...-Theater beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der IG Medien, die Beklagte Mitglied des Deutschen Bühnenvereins.

Unter dem Datum des 7.7.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie den Vertrag über die Spielzeit 1995/96 hinaus nicht verlängere. Dem Kläger wurde gleichzeitig ein Vertrag als Schauspieler mit Regieverpflichtung ab Spielzeit 1995/96 angeboten. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.