Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.06.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III
Vom 01.09.1969 bis 08.02.1973 absolvierte die Klägerin ein Fernstudium an der Pädagogischen Hochschule "B S" in Z. Am 11.07.1975 erwarb sie den akademischen Grad des Diplomlehrers sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Fachlehrer" zu führen. Sie hat die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Musikerziehung erworben. Außerdem verfügt die Klägerin über ein Staatsexamen für Unterstufenlehrer und Heimerzieher.
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