Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger geschuldeten Fahrdienstzuschlages.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung gelten für das Arbeitsverhältnis des bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigten Klägers u. a. die Bestimmungen des BMT-G-O, des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) vom 14.05.1991 (zitiert: TV Lohngruppenverzeichnis), eines Bezirkstarifvertrages vom 08.07.1994 (zitiert: Bezirks-TV) sowie eines Betriebstarifvertrages vom 26.09.1994 (zitiert: Betriebs-TV).
Auf der Seite des Klägers wird die Tarifbindung für das amtliche vorgenannte Tarifwerk durch seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vermittelt. Auf der Seite der Beklagten wird die Tarifbindung an den Bezirks-TV durch ihre Mitgliedschaft in dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e.V. (KAV) vermittelt. Den Bezirks-TV hat die Beklagte selbst abgeschlossen.
Der TV Lohngruppenverzeichnis sieht in seiner Anlage 3 (Lohnzulagen/Lohnzuschläge) unter Abschn. II (Lohnzuschläge) unter Nr. 3 einen "Fahrdienstzuschlag" nach folgender Maßgabe vor:
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