Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die gesamtschuldnerische Zahlung von Schadensersatz bzw. Herausgabe von Schmiergeldern in Höhe von 500.000,00 DM von den Beklagten Ziff. 1 u. 2, vom Beklagten Ziff. 1 darüber hinaus Zahlung eines Betrages von 210.001,76 DM. Hilfsweise macht die Klägerin in der Berufungsinstanz Zahlung von je 205.000,00 DM von den Beklagten Ziff. 1 u. 2 geltend.
Die Beklagten Ziff. 1 u. 2 waren bei der Klägerin als Leitende Angestellte beschäftigt. Die Klägerin ist als Bergbauunternehmen bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen befugt, umweltfreundliche Reststoffe unter Tage einzulagern.
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