LAG Chemnitz - Urteil vom 18.06.1997
4 Sa 47/97
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 2 S. 1;

LAG Chemnitz - Urteil vom 18.06.1997 (4 Sa 47/97) - DRsp Nr. 1998/5769

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 47/97

DRsp Nr. 1998/5769

Für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 (hier: Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an allgemeinbildenden Schulen) kommt es nicht allein auf die nachgewiesene Lehrbefähigung an, sondern auch auf die konkrete Unterrichtstätigkeit.

Normenkette:

BAT-O § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 04.01.1946 geborene Kläger absolvierte in dem Zeitraum von 1964 bis 1968 ein achtsemestriges Studium an der Philosophischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität und legte dort am 22. 7.1968 das Staatsexamen als Lehrer in der Fächerkombination Körpererziehung/Geographie ab. Er erwarb damit die Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (Bl. 9/10 d. A.).

Seit 07.01.1993 ist der Kläger bei dem Beklagten als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er unterrichtete bis 31.07.1995 an einem Gymnasium.

Mit Wirkung vom 01.08.1995 wurde der Kläger auf eigenen Wunsch gemäß Antrag vom 20.11.1994 von der Dienststelle Gymnasium an die Bielschule - eine Mittelschule - als neue Dienststelle versetzt. Ebenfalls mit Wirkung vom 01.08.1995 erfolgte seine Bestellung zum Leiter des Schulschwimmzentrums in (Bl. 13 d. A.).

Das Arbeitsverhältnis des tarifgebundenen Klägers bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 22.02.1993 (Bl. 57 d. A.).Dort heißt es u. a. :