Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abfindungsanspruch zusteht.
Der am 23.01.1953 geborene Kläger war seit dem 01.09.1980 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 25.08.1993 schied der Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 21.11.1993 i. S. des "Tarifvertrages zur sozialen Absicherung" vom 06.07.1992 aus diesem Arbeitsverhältnis aus.
In § 2 des Tarifvertrages vom 06.07.1992 zur sozialen Absicherung (TV soz. Sich.) heißt es:
"§ 2 Abfindung
(1.) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil
a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder ... erhält eine Abfindung."
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