Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auch über den 31.07.1995 hinaus in unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule - vergütet auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b
Die am 11.07.1954 geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und wird in dieser Funktion seit 01.02.1990 an der "F.- Schule" in R., einer Förderschule für geistig behinderte Kinder, überwiegend unterrichtsbegleitend beschäftigt. Das Gehalt hat sich bis zum 30.06.1992 nach der Gehaltsgruppe V b, danach bis zum 31.01.1994 nach Gehaltsgruppe V c und ab 01.02.1994 - gemäß Änderungsvertrag vom 04.04.1995 - auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der
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