LAG Chemnitz - Urteil vom 18.03.1997
7 Sa 868/96
Normen:
BAT-O § 22 ; Lehrer-Richtlinien-O der TdL nach III Nr. 12; SächsSchulG § 64 Abs. 1; ÄndTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 S. 2 i.V.m. § 11 S. 2 BAT-O ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9309/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 18.03.1997 (7 Sa 868/96) - DRsp Nr. 1998/5778

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 7 Sa 868/96

DRsp Nr. 1998/5778

Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat keine konstitutive Bedeutung, entscheidend für die Eingruppierung ist allein die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit. Ist die Geltung der TdL-Richtlinie arbeitsvertraglich vereinbart, ergibt sich daraus ein entsprechender arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch.

Normenkette:

BAT-O § 22 ; Lehrer-Richtlinien-O der TdL nach III Nr. 12; SächsSchulG § 64 Abs. 1; ÄndTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 S. 2 i.V.m. § 11 S. 2 BAT-O ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auch über den 31.07.1995 hinaus in unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule - vergütet auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b BAT-O und Erzieherzulage - zu beschäftigen ist.

Die am 11.07.1954 geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und wird in dieser Funktion seit 01.02.1990 an der "F.- Schule" in R., einer Förderschule für geistig behinderte Kinder, überwiegend unterrichtsbegleitend beschäftigt. Das Gehalt hat sich bis zum 30.06.1992 nach der Gehaltsgruppe V b, danach bis zum 31.01.1994 nach Gehaltsgruppe V c und ab 01.02.1994 - gemäß Änderungsvertrag vom 04.04.1995 - auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b BAT-O einschließlich einer Erzieherzulage berechnet.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der BAT-O unstreitig Anwendung.