Im Zusammenhang mit dem für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.03.1992 geltend gemachten Restlohnanspruch in Höhe von 2.276,53 DM brutto begehrt der Kläger die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III
Der am 18.10.1937 geborene Kläger arbeitete seit 10.02.1979 als Berufsschullehrer. Bis zu seinem Ausscheiden am 31.03.1992 war der Kläger in der Kaufmännischen Berufsschule D beschäftigt und unterrichtete in den Fächern Gesellschaftskunde und Wirtschaftslehre.
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