LAG Chemnitz - Urteil vom 16.05.1997
3 Sa 1276/96
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen) § 12, § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7510/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.05.1997 (3 Sa 1276/96) - DRsp Nr. 1998/5771

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 1276/96

DRsp Nr. 1998/5771

Zur Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen.

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen) § 12, § 17 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.02.1995 bis 31.05.1995 ein Gehalt und für 1995 ein Urlaubsgeld nach dem Gehalts bzw. dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen zusteht.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 05.11.1993, zunächst befristet bis 04.05.1994, seit 05.05.1994 unbefristet aufgrund eines Einstellungsschreibens vom 15.04.1994 (Bl. 6 d. A.), als Verkäuferin in einem sogenannten Backshop der Beklagten in D

mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. In den Monaten Februar bis April 1995 betrug das Monatsgehalt der Klägerin jeweils DM 1.550,00 brutto, im Monat Mai 1995 DM 1.700,00 brutto. Derzeit befindet sich die Klägerin in Erziehungsurlaub. Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Brot- und Backwaren. Der Hauptbetrieb befindet sich in F, wo die Erzeugnisse der Beklagten zum Teil endgefertigt, zum Teil als Rohlinge, die in den rund 50 Verkaufsstellen der Beklagten (Aufstellung siehe Bl. 71/72 d. A.) fertigzustellen sind, hergestellt werden.