LAG Chemnitz - Urteil vom 16.01.1996
9 Sa 940/95
Normen:
TVG §§ 3, 4 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.01.1996 (9 Sa 940/95) - DRsp Nr. 1998/5839

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 940/95

DRsp Nr. 1998/5839

Fernauslöseansprüche - Zur Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG im Falle einer Kündigung

Normenkette:

TVG §§ 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Fernauslöseansprüche.

Der 1949 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 04. August 1969 als Monteur beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, die Beklagte ist Mitglied des Verbands der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie. Vom 02. August 1994 bis 30. April 1995 war der Kläger in J tätig. Die Baustelle in J liegt 243 Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt. Der Kläger war vom 01. November 1994 bis 11. November 1994 sowie vom 21. November 1994 bis 30. November 1994, d. h. im November insgesamt an 21 Tagen auf der Baustelle in tätig. Weiterhin war der Kläger vom 01. Dezember 1994 bis 21. Dezember 1994, also im Monat Dezember insgesamt an 21 Tagen auf dieser Baustelle und im Monat Januar 1995 vom 02. bis zum 26. sowie am 30. und 31. Januar, mithin insgesamt an 27 Tagen des Januar 1995, beschäftigt.

Der Tarifvertrag für die Auslösungssätze und Erschwerniszulagen zum Bundesmontagetarifvertrag in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 06. Oktober 1992 (im folgenden: Auslösungstarifvertrag) bestimmt u. a.:

"§ 1 Auslösungen

Teil A

Auslösungen für Montagearbeiter der Betriebe in den alten Bundesländern: