Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Gewährung betrieblicher Altersversorgung erlangt hat.
Der Kläger war seit 01.09.1967 beim VEB F E, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Zum 30.06.1993 ist der Kläger aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung aus dem Betrieb der Beklagten, wo er zuletzt ein monatliches Bruttoverdienst von DM 4.700,00 erzielt hat, ausgeschieden. Der Kläger wird im Jahr 2007 das gesetzliche Rentenalter erreichen.
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