LAG Chemnitz - Urteil vom 15.01.1997
4 Sa 680/96
Normen:
2. BesÜV § 7 Abs. 1 S. 1 Anl. 1; BAT-O;

LAG Chemnitz - Urteil vom 15.01.1997 (4 Sa 680/96) - DRsp Nr. 1998/5786

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 680/96

DRsp Nr. 1998/5786

Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O bzw. Besoldungsgruppe A 12 als Diplomlehrer oder Diplomingeneurpädagoge bedarf es einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung. Der Abschluß "Diplompädagoge" ist hierunter nicht zu subsumieren.

Normenkette:

2. BesÜV § 7 Abs. 1 S. 1 Anl. 1; BAT-O;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab 01.10.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zusteht.

Der am 14.03.1947 geborene Kläger ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1969 als Berufsschullehrer am Berufsschulzentrum beschäftigt.

Er erteilt berufstheoretischen Unterricht in den Fächern der Elektrotechnik für die im Berufsschulzentrum angebotenen Berufsausbildungen der Energieelektronik, der Elektroinstallation und der Prozeßleitelektronik.

Am 08. Juli 1969 schloß der Kläger, der über ein Teilabitur in Mathematik verfügt, das er nach Besuch der Polytechnischen Oberschule bis zur 10. Klasse während einer zweieinhalbjährigen Lehre als Elektromonteur im Abendstudium erwarb, ein dreijähriges Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik "Ernst Thälmann" mit der Abschlußprüfung als Ingenieur für Elektrotechnik ab (Bl. 19/20 d.A.).