LAG Chemnitz - Urteil vom 14.10.1992
2 Sa 78/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1993, 43
Vorinstanzen:
KG Dresden (3 Ca 652/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.10.1992 (2 Sa 78/92) - DRsp Nr. 1998/6045

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.10.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 78/92

DRsp Nr. 1998/6045

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die 34jährige Klägerin hat in der ehemaligen DDR aufgrund einer staatlichen Abschlußprüfung die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Musik für die unteren Klassen der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule erworben. Ab 1.8.1979 wurde sie als Freundschaftspionierleiterin eingesetzt und erteilte in diesem Rahmen in der Unterstufe 6 Stunden wöchentlich und darüber hinaus auch vertretungsweise Unterricht, nach Angaben der Klägerin in den Fächern Deutsch, Musik, Mathematik, Schulgarten, Werken und Zeichnen.

Ab 1. August 1988 wurde die Klägerin als Unterstufenlehrerin mit vollem Deputat beschäftigt, nach ihren Angaben in den Fächern Deutsch, Musik, Mathematik, Schulgarten und Zeichnen. Ihre letzte monatliche Bruttovergütung betrug DM 2.300, --.