LAG Chemnitz - Urteil vom 14.10.1992
2 Sa 102/92
Normen:
KSchG § 15 Abs. 2 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.10.1992 (2 Sa 102/92) - DRsp Nr. 1998/6043

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.10.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 102/92

DRsp Nr. 1998/6043

Eine auf den Einigungsvertrag gestützte Kündigung verdrängt nicht die Vorschrift des § 15 Abs. 2 KSchG.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die 49jährige Klägerin ist seit 1. August 1961 als Lehrerin beschäftigt. Seit 1. März 1990 wird sie vom beklagten Land als Lehrkraft an der Ersten Förderschule für Lernbehinderte in H eingesetzt. Die Klägerin ist Mitglied des Kreispersonalrats der Pädagogen in H.

Mit Schreiben vom 25. September 1991 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1991 wegen mangelnder persönlicher Eignung der Klägerin, weil sie von 1976 bis 1988 die Hilfsschule I in H als Direktorin geleitet habe und von 1988 bis 1990 als Schulinspektorin tätig geworden sei. Der Personalrat der Pädagogen des Kreises H wurde von dem Beklagten zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin gehört, hat ihr aber nicht zugestimmt.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht aktiv bekämpft und sei deshalb für den Lehrerberuf nicht ungeeignet. Gegenüber ihr als Mitglied des Personalrats sei eine wirksame Kündigung nur mit Zustimmung des Personalrats möglich.

Die Klägerin hat beantragt