Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin steht mit der Beklagten in einem seit 1986 rechnenden Arbeitsverhältnis. Tätig ist sie als Erzieherin in einer Kindertageseinrichtung. Die Geltung der Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes sind zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Beklagte geht aufgrund eines angenommenen Rückganges der in ihren Kindereinrichtungen zu betreuenden Kinder von einem Personalüberhang aus. Dabei legt sie den Personalschlüssel der Zweiten Verordnung des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Personalverordnung) vom 24.02.1994 (GVBl. S. 690) i.V.m. § 12 Abs. 4 des Sächs. Kindertageseinrichtungengesetzes zugrunde.
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