LAG Chemnitz - Urteil vom 14.05.1996
7 Sa 1027/95
Normen:
2. BesÜV; BAT-O III, IV a, § 22 ; TdL-Richtlinien; ÄndTV § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 787/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.05.1996 (7 Sa 1027/95) - DRsp Nr. 1998/5812

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 1027/95

DRsp Nr. 1998/5812

Die in einem Arbeitsvertrag angegebene Vergütungsgruppe ist letztlich nicht entscheidend, ihr kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Regelmäßig ist davon auszugehen, daß die Parteien die tarifgerechte Eingruppierung wollen. Eine unrichtige Zuordnung kann daher jederzeit - auch ohne Änderungskündigung - korrigiert werden, ohne daß sie die andere Partei auf einen Vertrauenstatbestand berufen könnte.

Normenkette:

2. BesÜV; BAT-O III, IV a, § 22 ; TdL-Richtlinien; ÄndTV § 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin ab 01.03.1994 nach der Vergütungsgruppe III oder hilfsweise IV a BAT-O einzugruppieren.

Die am 12.07.1955 geborene Klägerin wird seit 1974 als Lehrerin, zuletzt in einer Förderschule für geistig Behinderte, beschäftigt. Das Gehalt beträgt z. Z. 4.268,18 DM.

Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Kindergärtnerin sowie ein wissenschaftliches Hochschulstudium von zwei Jahren, welches sie als Diplompädagogin abgeschlossen hat.