LAG Chemnitz - Urteil vom 14.05.1993
3 Sa 120/92 L
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2757/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.05.1993 (3 Sa 120/92 L) - DRsp Nr. 1998/6020

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 3 Sa 120/92 L

DRsp Nr. 1998/6020

Zur Frage, ob die Dienstzeit bei der Nationalen Volksarmee der DDR bei der Berechnung des Anspruchs auf Abfindung aus Sozialplan zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Dienstzeit des Klägers bei der Nationalen Volksarmee der DDR bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Abfindung aus Sozialplan zu berücksichtigen sind.

Der am 24.01.1937 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1955 bis 30.11.1980 als Berufssoldat der NVA im Offiziersrang tätig. Gemäß Arbeitsvertrag vom 13.06.1980 (Bl. 12 d.A.) übernahm der Kläger ab 01.12.1980 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem VEB M L eine Tätigkeit als Hauptabteilungsleiter. In Ziffer 2. des Vertrages heißt es:

"Zusätzliche Vereinbarungen....: Betriebszugehörigkeit: 01.01.1955".

Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 28.02.1991 (Bl. 6/7 d.A.) enthält in § 13 "Verschiedenes" folgenden Zusatz: "Betriebszugehörigkeit seit 01.01.19955.1 Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung mit Ablauf des 31.03.1992. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Abfindung aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 26.03.1991, ausgehend von einem durchschnittlichen Nettomonatsverdienst des Klägers in Höhe von DM 2.746,00, in Höhe von DM 13.730,00.