LAG Chemnitz - Urteil vom 14.01.1997
9 Sa 1022/96
Normen:
BAT-O § 11 S. 2;

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.01.1997 (9 Sa 1022/96) - DRsp Nr. 1998/5787

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 1022/96

DRsp Nr. 1998/5787

Für die Eingrupperierung in die Besoldungsgruppe A 12 bedarf es unabhängig von einer Tätigkeit als Sonderschullehrer einer der besonderen Aufgabe entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung.

Normenkette:

BAT-O § 11 S. 2;

Tatbestand:

Die tarifgebundenen Parteien streiten über rückständige Vergütungsansprüche des Klägers, die auf einer zwischen den Parteien umstrittenen Eingruppierung des Klägers beruhen.

Der am 06. Dezember 1962 geborene Kläger ist bei dem Beklagten als Lehrer an einer Förderschule beschäftigt. Er erteilt dort in den Klassen 1 bis 9 Sportunterricht. Der Kläger erwarb am 20. Juli 1989 nach einem vierjährigen Studium der Sportwissenschaften an der Deutschen Hochschule für Körperkultur den Hochschulabschluß als Diplomsportlehrer. Im Dezember 1990 legte der Kläger gleichfalls an der Deutschen Hochschule für Körperkultur mit Erfolg die Prüfung in Didaktik des Schulsportes ab. In der Urkunde vom Dezember 1990 heißt es hierzu, daß der Kläger damit die Anforderungen für die Ausübung eines Lehramtes im Unterrichtsfach Sport in der Sekundarstufe I und an Berufsschulen erfülle. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Zeugnisse (Bl. 6 und 7 d.A.) Bezug genommen.