LAG Chemnitz - Urteil vom 13.08.1998
6 Sa 377/98
Normen:
MTV Elektrohandwerk Sachsen § 8 ; EFZG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9292/97

LAG Chemnitz - Urteil vom 13.08.1998 (6 Sa 377/98) - DRsp Nr. 1999/4137

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 377/98

DRsp Nr. 1999/4137

Regelung der Entgeltfortzahlung durch Tarifvertrag; eigenständige Regelung: MTV Elektrohandwerk Sachsen

Normenkette:

MTV Elektrohandwerk Sachsen § 8 ; EFZG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltfortzahlung für die Dauer der Erkrankung des Klägers in den Monaten Februar, März, September und Oktober 1997.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.02.1998 - 12 Ca 9292/97 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.105,79 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 841,02 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 27.11.1997 und aus dem sich aus 264,77 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 18.12.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Beschwerdewert statthafte (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 ZPO) ist zulässig.