Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltfortzahlung für die Dauer der Erkrankung des Klägers in den Monaten Februar, März, September und Oktober 1997.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.02.1998 - 12 Ca 9292/97 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.105,79 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 841,02 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 27.11.1997 und aus dem sich aus 264,77 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 18.12.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von der weiteren Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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