LAG Chemnitz - Urteil vom 13.08.1996
4 Sa 232/96
Normen:
BBiG § 4 Abs. 1 S. 1; NachwG (Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20.7.1995) § 2, § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 739/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 13.08.1996 (4 Sa 232/96) - DRsp Nr. 1998/5805

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 232/96

DRsp Nr. 1998/5805

1. Abschluß eines Berufsausbildungsvertrages durch mündliche Vereinbarung. 2. Schriftformerfordernis hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen i.S.d. Nachweisgesetzes (Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20.7.1995).

Normenkette:

BBiG § 4 Abs. 1 S. 1; NachwG (Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20.7.1995) § 2, § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um noch offenstehende Lohnforderungen der Klägerin für die Zeit von September bis Oktober 1994 sowie um die Erteilung einer entsprechenden Lohnabrechnung durch den Beklagten.

Im Juni 1995 führte der Beklagte mit der Klägerin ein Einstellungsgespräch zwecks Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin durch. Als Beginn der Tätigkeit wurde der 01.08.1994 vorgesehen und zwischen den Parteien eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 360, 00 DM brutto zuzüglich 15, 00 DM Fahrgeld vereinbart.

Ein formularmäßiger, schriftlicher Berufsausbildungsvertrag wurde von den Parteien weder unterzeichnet noch das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis über die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Rechtsanwaltskammer des Landes aufgenommen.