Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992.
Die am 13.02.1936 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem Rat der Stadt vom 01.08.1956 bis zum 30.09.1993 als Krankenschwester am "H B" Krankenhaus einem städtischen Klinikum, beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Vorschriften des
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