LAG Chemnitz - Urteil vom 12.12.2023
5 Sa 77/22
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1947/19

LAG Chemnitz - Urteil vom 12.12.2023 (5 Sa 77/22) - DRsp Nr. 2024/9471

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 77/22

DRsp Nr. 2024/9471

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 16.03.2022 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.02.2022 (1 Ca 1947/19)

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer restlichen Abfindung aus dem Sozialplan wegen einer Betriebsstilllegung zum 31.07.2019 sowie über einen weiteren Abfindungsanspruch aus einer Konzernbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2015.

Schließlich ist die Pflicht zur Zinszahlung - auch hinsichtlich der unstreitig geschuldeten und bereits gezahlten Abfindung - streitig, da diese Abfindung entgegen der Regelungen zur Fälligkeit im Sozialplan wegen eines über die Wirksamkeit des Sozialplanes geführten Beschlussverfahrens nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt wurde.

Die am ... geborene Klägerin war mit einer von der Beklagten anerkannten Beschäftigungszeit seit dem ... bis ... 2019 bei der zum Bertelsmann-Konzern SE & Co. KGaA gehörenden Beklagten als Mitarbeiterin eines Callcenters in Dresden mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt ... € beschäftigt. Seit dem 01.04.2014 gehörte sie dem BertelsmannKonzern an.

Zu den Vorarbeitgebern gehörten die Deutsche Bundespost TELEKOM, die Deutsche Telekom AG wie die XXX XXX XXX GmbH.

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