LAG Chemnitz - Urteil vom 12.05.1993
6 Sa 36/92
Normen:
BGB § 242 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3 ; KSchG § 1, § 2 ;
Fundstellen:
AuA 1994, 87
BB 1993, 1661 (Ls)
BB 1993, 1661 [LS]
DB 1993, 1776 [LS]
NJ 1993, 477
RAnB 1993, 194
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 01.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 287/91

LAG Chemnitz - Urteil vom 12.05.1993 (6 Sa 36/92) - DRsp Nr. 1993/4308

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 6 Sa 36/92

DRsp Nr. 1993/4308

»1. Besteht bei Strukturveränderungen im Sinne der Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 3 des Einigungsvertrages eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer, so kann die ggf. notwendige Änderung des Arbeitsvertrages im Wege einer Änderungskündigung erfolgen. Nimmt der Arbeitnehmer das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot der Änderung des Arbeitsvertrages unter Vorbehalt an, so ist die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen ohne Rückgriff auf § 1 KSchG an Hand der genannten Bestimmung des Einigungsvertrages zu prüfen. 2. Die Möglichkeit, eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu bewirken, führt im Fall der Änderungskündigung und der Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.«

Normenkette:

BGB § 242 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3 ; KSchG § 1, § 2 ;

Tatbestand: