LAG Chemnitz - Urteil vom 12.04.1996
2 (4) Sa 102/96
Normen:
KSchG §§ 1 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz - 11 Ca 3/13/95,

LAG Chemnitz - Urteil vom 12.04.1996 (2 (4) Sa 102/96) - DRsp Nr. 1998/5821

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 2 (4) Sa 102/96

DRsp Nr. 1998/5821

Stelleneinsparungen in einem Haushaltsplan einer Körperschaft des öffentlichen Rechts können eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedoch nicht, soweit ein Beschäftigungsrest in Höhe von 0,57 VbE bleibt. Beleidigungen o.ä. gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten können zur Begründung eines Auflösungsantrages herangezogen werden. Dabei sind jedoch leicht überdehnte Äußerungen und Vermutungen zulässig und hinzunehmen, soweit sie der Wahrnehmung prozessualer Rechte dienen.

Normenkette:

KSchG §§ 1 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Außerdem geht es um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.

Die zu dem Zeitpunkt der Kündigung x-jährige Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Betriebszugehörigkeit rechnet seit 1984.

Die Beklagte beschäftigt unter Ausschluß der Auszubildenden sowie der Teilzeitbeschäftigten regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein Personalrat ist errichtet.