Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Außerdem geht es um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.
Die zu dem Zeitpunkt der Kündigung x-jährige Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Betriebszugehörigkeit rechnet seit 1984.
Die Beklagte beschäftigt unter Ausschluß der Auszubildenden sowie der Teilzeitbeschäftigten regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein Personalrat ist errichtet.
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