LAG Chemnitz - Urteil vom 12.03.1996
7 Sa 1059/95
Normen:
TV Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet (TV Ang-O) vom 02.02.1992 §§ 16, 17; Übergangsvorschrift Nr. 1 a zu § 16 TV Ang-O;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4491/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 12.03.1996 (7 Sa 1059/95) - DRsp Nr. 1998/5829

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 1059/95

DRsp Nr. 1998/5829

Zeiten, während der ein Mitarbeiter der Deutschen Post Tätigkeiten für das MfS ausgeübt hat, bleiben von der Anrechnung der Postdienst- und Dienstzeiten ausgenommen. Nicht schon jeder Kontakt zum MfS kann als Tätigkeit für diese Einrichtung angesehen werden; entscheidend ist eine erkennbare Bereitschaft zur Mitarbeit, also das subjektive Moment, die Absicht, das MfS zu unterstützen. Diese Absicht offenbart sich i.d.R. in der Abgabe einer sog. Verpflichtungserklärung. Das Verhalten muß dabei über eine passive und erzwungene Information hinausgehen, nicht notwendig rechtlich verfestigt, aber doch aktiv und von eigener Initiative getragen sein.

Normenkette:

TV Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet (TV Ang-O) vom 02.02.1992 §§ 16, 17; Übergangsvorschrift Nr. 1 a zu § 16 TV Ang-O;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Dauer der anrechnungsfähigen Postdienst- bzw. Dienstzeiten des Klägers auf der Grundlage der §§ 16, 17 des "Tarifvertrages Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet" vom 02. Februar 1992.