Die Parteien streiten um die Dauer der anrechnungsfähigen Postdienst- bzw. Dienstzeiten des Klägers auf der Grundlage der §§ 16, 17 des "Tarifvertrages Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet" vom 02. Februar 1992.
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