LAG Chemnitz - Urteil vom 12.02.1997
9 Sa 861/96
Normen:
SächsSchulG § 41 Abs. 2;

LAG Chemnitz - Urteil vom 12.02.1997 (9 Sa 861/96) - DRsp Nr. 1998/5782

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 861/96

DRsp Nr. 1998/5782

Durch die öffentlich-rechtliche Bestellung zur Schulleiterin entsteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Schuleiterin nach erfolgtem Wirderuf, soweit die Parteien nicht auch eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen haben.

Normenkette:

SächsSchulG § 41 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Partein streiten über den Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung. Die Klägerin ist als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Freistaat Sachsen beschäftigt. Sie wird nach der Vergütungsgruppe IV - BAT-O vergütet.

Mit Wirkung vom 1. August 1992 betraute der Beklagte die Klägerin zunächst vorläufig mit der Leitung der Grundschule D. Durch Schreiben des damaligen Sächsischen Staatsministers für Kultus vom 2. Dezember 1993, das vom Staatsminister persönlich unterzeichnet war, wurde die Klägerin endgültig zur Schulleiterin bestellt. Dieses Schreiben lautet - soweit für den Streitfall von Interesse - auszugsweise wie folgt:

"Bestellung zur Schulleiterin

Sehr geehrte Frau K,

Sie haben bislang in kommissarischer Funktion die Leitung der Schule verantwortungsvoll wahrgenommen. Hierfür danke ich Ihnen. Nachdem die gebotenen Vorschlags- und Beteiliugungsverfahren abgeschlossen sind, bestelle ich Sie hiermit ab Beginn des Schulj ahres 1993/94 endgültig zur Schulleiterin. ..."