Die Parteien streiten auf die der Klägerin am 30.09.1996 zugegangene und unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 26.09.1996 darüber, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten einer unter dem 06.04.1995 selbst unterschriebenen Stellenbeschreibung zufolge in dem Ordnungsamt in dem Sachgebiet Kfz-Zulassung/Führerscheine in der Funktion als Sachbearbeiterin Kfz-Zulassungsstelle/Kasse tätig. Die Tätigkeit der Klägerin ist mit Vergütungsgruppe VIII
Zwei weitere Mitarbeiterinnen in der Zulassungsstelle, eine Frau ... und eine Frau ..., üben Tätigkeiten aus, die mit der Vergütungsgruppe VII
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