LAG Chemnitz - Urteil vom 11.02.1998
2 Sa 1013/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/18827

LAG Chemnitz - Urteil vom 11.02.1998 (2 Sa 1013/97) - DRsp Nr. 1998/19137

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 1013/97

DRsp Nr. 1998/19137

»1. Die Richtigkeit einer gemeindlichen Personalbedarfsplanung unterliegt keiner arbeitsgerichtlichen Kontrolle, sondern ist kommunalpolitisch zu verantworten. 2. Unterschied zwischen allgemeinen Einsparungen und konkreten Stellenstreichungen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die der Klägerin am 30.09.1996 zugegangene und unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 26.09.1996 darüber, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten einer unter dem 06.04.1995 selbst unterschriebenen Stellenbeschreibung zufolge in dem Ordnungsamt in dem Sachgebiet Kfz-Zulassung/Führerscheine in der Funktion als Sachbearbeiterin Kfz-Zulassungsstelle/Kasse tätig. Die Tätigkeit der Klägerin ist mit Vergütungsgruppe VIII BAT-O bewertet und von der Klägerin nur im Bewährungsaufstieg als Vergütungsgruppe VII BAT-O erreicht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.177,30 DM. Die Betriebszugehörigkeit rechnet seit 1986.

Zwei weitere Mitarbeiterinnen in der Zulassungsstelle, eine Frau ... und eine Frau ..., üben Tätigkeiten aus, die mit der Vergütungsgruppe VII BAT-O bewertet sind.