Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O.
Die am 18.10.1938 geborene Klägerin war seit dem 13.10.1966 bei der "LPG-Hochschule" in M beschäftigt. In einer Kabinettssitzung vom 10.12.1990 wurde der Beschluß gefaßt, daß die "LPG-Hochschule" mit Wirkung vom 01.01.1991 aufgelöst werden sollte. Die Auflösung der "LPG-Hochschule" wurde darüber hinaus in § 145 Abs. 3 SHEG vom 25.07.1991 i. V. m. Ziff. 14 der Anlage zu § 145 Abs. 3 SHEG normiert. Für den Zeitraum vom 04.10.1991 bis 30.09.1992 erhielt die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung wurde damit begründet, daß die laufende studentische Ausbildung der an der gemäß § 145 Abs. 3 SHEG abzuwickelnden "LPG-. Hochschule M" immatrikulierten Studenten im Studienjahr 1991/92 bis zur Übernahme der Ausbildung an anderen Hochschulen abgesichert werden sollte. Der Lehrbetrieb wurde in M bis zum 30.09.1992 fortgesetzt, wobei die Einrichtung nunmehr als ein " Zentrum für Landwirtschaft und Genossenschaftswesen" der Technischen Universität D zugeordnet war.
Seit dem 01.10.1992 ist die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als vollbeschäftigte Angestellte beim Beklagten beschäftigt.