Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom "05.95".
Der am 28.05.1959 geborene alleinstehende Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 15.07.1985 (Bl. 301 d.A.) seit 16.07.1985 am Staatlichen Puppentheater D, dem jetzigen Puppentheater der Stadt D, als Puppenspieler mit einem Monatsverdienst von zuletzt ca. DM 2.500,00 brutto tätig.
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