Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
Der am 11. August 1953 geborene Kläger ist Feuerwehrmann. Vom 15. August 1976 bis 31. Juli 1990 war er bei einer Betriebsfeuerwehr in R als Einsatzkraft mit dem Dienstgrad Feuerwehrmann beschäftigt. Der Dienstvertrag des Klägers wurde mit dem Volkspolizei-Kreisamt A abgeschlossen. Von dort aus wurde er in einer Betriebsfeuerwehr in R eingesetzt. Mit Wirkung vom 01. August 1990 wurde der Kläger zum Brandschutzamt L der Deutschen Volkspolizei versetzt. Er wurde bei der L Messe eingesetzt. Am 22. Februar 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In § 4 dieses Arbeitsvertrages wurde folgende Nebenabrede vereinbart:
"1. Auf die Ableistung einer Probezeit wird verzichtet, sofern der Angestellte bis z 31.12.1990 mindestens sechs Monate im Organ Feuerwehr tätig war.
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