Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
Der am 24. September 1958 geborene Kläger ist Feuerwehrmann. Vom 01. Oktober 1983 bis 31. Oktober 1990 war er im Brandschutzamt der Deutschen Volkspolizei als Einsatzkraft beschäftigt. Mit Wirkung vom 01. November 1990 wurde er zum Brandschutzamt L der Deutschen Volkspolizei versetzt.
Am 14. Dezember 1990 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In § 4 dieses Arbeitsvertrages wurde folgende Nebenabrede vereinbart:
"1. Auf die Ableistung einer Probezeit wird verzichtet, sofern der Angestellte bis zum 31.12.1990 mindestens sechs Monate im Organ Feuerwehr tätig war.
2. Der Angestellte ist seit dem 01.10.1983 im Organ Feuerwehr tätig. Diese Beschäftigungsund Dienstzeit, beginnend ab 01.10.1983, wird vorbehaltlich neuer tariflicher Regelungen anerkannt.
3. Bis zur tariflichen Neuregelung bleibt die bisherige Vergütung in Kraft" .
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