Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
Der am 18. Februar 1949 geborene Kläger ist Feuerwehrmann. Vom 01. September 1978 bis 31. August 1990 war er im Brandschutzamt B der Deutschen Volkspolizei als Einsatzkraft mit dem Dienstgrad Hauptfeuerwehrmann beschäftigt. Mit Wirkung vom 01. September 1990 wurde er zum Brandschutzamt L der Deutschen Volkspolizei versetzt.
Am 22. Februar 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In § 4 dieses Arbeitsvertrages wurde folgende Nebenabrede vereinbart:
"1. Auf die Ableistung einer Probezeit wird verzichtet, sofern der Angestellte bis zum 31.12.1990 mindestens sechs Monate im Organ Feuerwehr tätig war.
2. Der Angestellte ist seit dem 01.09.1978 im Organ Feuerwehr tätig. Diese Beschäftigungs- und Dienstzeit, beginnend ab 01.09.1978, wird vorbehaltlich neuer tariflicher Regelungen anerkannt.
3. Bis zur tariflichen Neuregelung bleibt die bisherige Vergütung in Kraft" .
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