LAG Chemnitz - Urteil vom 08.04.1997
9 Sa 202/97
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 08.04.1997 (9 Sa 202/97) - DRsp Nr. 1998/5776

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 202/97

DRsp Nr. 1998/5776

Für die Berufungsbegründung ist es erforderlich, sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und dies darzustellen. Sind dem Berufungskläger die Urteilsgründe nicht bekannt und wird daher nur ein wörtliches Zitat aus einer Entscheidung eines Bundesgerichts entgegengehalten, ist dies nicht ausreichend.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist nach § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 b Abs. Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht der gesetzlichen Form des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entspricht.