LAG Chemnitz - Urteil vom 08.04.1997 (9 Sa 202/97) - DRsp Nr. 1998/5776
LAG Chemnitz, Urteil vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 202/97
DRsp Nr. 1998/5776
Für die Berufungsbegründung ist es erforderlich, sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und dies darzustellen. Sind dem Berufungskläger die Urteilsgründe nicht bekannt und wird daher nur ein wörtliches Zitat aus einer Entscheidung eines Bundesgerichts entgegengehalten, ist dies nicht ausreichend.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist nach § 64 Abs. 6ArbGG i. V. m. § 519 b Abs. Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht der gesetzlichen Form des § 519 Abs. 3 Nr. 2ZPO entspricht.
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