LAG Chemnitz - Urteil vom 08.01.1993
3 Sa 49/92
Normen:
DDR: AFG § 63 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 ; MTV-Elektoindustrie/sachsen (MTV für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7.3.1991) § 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 1993, 387
RAnB 1993, 80
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig,

LAG Chemnitz - Urteil vom 08.01.1993 (3 Sa 49/92) - DRsp Nr. 1993/4311

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 3 Sa 49/92

DRsp Nr. 1993/4311

Die in § 5 Ziff. 3 MTV für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7.3.1991 enthaltene Regelung über einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld ist zur Zeit nicht anwendbar. Die Tarifvertragsparteien haben in einer Protokollnotiz - die Bestandteil des Tarifvertrags ist - zum Ausdruck gebracht, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zuschußregelung weiteren Verhandlungen vorbehalten bleibt.

Normenkette:

DDR: AFG § 63 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 ; MTV-Elektoindustrie/sachsen (MTV für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 7.3.1991) § 5 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreit ist die Frage, ob dem Kläger ein tariflicher Zuschuß zum Kurzarbeitergeld gem. § 5 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07.03.1991 (im folgenden: MTV) zusteht.

Der Kläger war seit 1959 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, zuletzt als Leiter der Abteilung Umwelttechnik mit einem Monatsgehalt in Höhe von DM 4.093,43 brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 19.12.1991 zum 30.06.1992. In der Zeit vom 02.04.1992 bis 30.06.1992 befand sich der Kläger in Kurzarbeit.