Gegenstand des Rechtsstreit ist die Frage, ob dem Kläger ein tariflicher Zuschuß zum Kurzarbeitergeld gem. § 5 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07.03.1991 (im folgenden:
Der Kläger war seit 1959 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, zuletzt als Leiter der Abteilung Umwelttechnik mit einem Monatsgehalt in Höhe von DM 4.093,43 brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 19.12.1991 zum 30.06.1992. In der Zeit vom 02.04.1992 bis 30.06.1992 befand sich der Kläger in Kurzarbeit.
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