LAG Chemnitz - Urteil vom 07.05.1996
9 Sa 1199/95
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 07.05.1996 (9 Sa 1199/95) - DRsp Nr. 1998/5813

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 1199/95

DRsp Nr. 1998/5813

Wird eine Arbeitnehmerin noch über vier Jahre nach der sicherern Erkenntnis des Arbeitgebers über eine kündigungsbegründende MfS-Tätigkeit weiterbeschäftigt, ist eine darauf bezugnehmende Kündigung unwirksam.

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die am 19. Dezember 1959 geborene Klägerin war seit 15. September 1989 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger zunächst als Angestellte der Volkspolizei und seit Gründung des Freistaates Sachsen als Sachbearbeiterin für Schreibtechnik in der Polizeidienststelle G tätig.

Die Klägerin hat am 10. Dezember 1990 den an alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Freistaates Sachsen verteilten Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben. Dabei hat sie die Frage nach einer Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit mit "ja" beantwortet und handschriftlich folgendes ausgeführt:

"Zu 1.1